Satzung

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

1. Der Verband führt den Namen „Bund der Selbständigen – Deutscher Gewerbeverband, Landesverband Berlin e.V.“ (nachfolgend BDS genannt) und ist eine Vereinigung selbständiger Unternehmer aus Handwerk, Handel und Gewerbe, Industrie und Freien Berufen.

2. Der BDS hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Es ist Zweck des BDS,

a) die Selbständigen als exponierte Träger freiheitlich demokratischer Lebensformen in der Bundeshauptstadt zu bündeln, sie in ihrer Stellung in Wirtschaft, Staat und Gesellschaft zum Wohle der Gesamtheit zu erhalten, zu stützen und zu stärken,

b) die Selbständigen in der Wirtschafts-, Steuer-, Sozial- und Gesellschaftspolitik zu informieren,

c) die Selbständigen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zu beraten, ihre Arbeitgeberinteressen wahrzunehmen, ein gutes soziales Einvernehmen zwischen Selbständigen als Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern zu erhalten und zu fördern und Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer aufzuzeigen,

d) die örtlichen und regionalen Vereinigungen der Selbständigen zu fördern, den Erfahrungsaustausch untereinander zu pflegen und die Angelegenheiten und Rechte der Mitglieder zu vertreten. Der BDS ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht Zweck des Verbandes.

§ 3 Mitgliedschaft

Der „Bund der Selbständigen – Deutscher Gewerbeverband, Landesverband Berlin e.V.“ hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehren- und Ehrenvorstandsmitglieder.

a) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen aus dem Personenkreis nach § 1 werden.

b) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Ziele des BDS fördern.

c) Natürliche Personen können als Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorstandsmitglieder berufen werden.

d) Die Mitglieder sind Mitglieder des „Bund der Selbständigen – Deutscher Gewerbeverband, Landesverband Berlin e.V.“. Sie werden dem Ortsverband zugeordnet, in dem sie ihren Wohn- oder Betriebssitz haben. Über Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand. Verbände werden keinem Ortsverband zugeordnet. Mitglieder, die ihren Wohn- und/oder Betriebssitz außerhalb Berlins haben, werden durch Beschluss des Landesvorstandes einem Ortsverband zugeordnet.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand oder ein von ihm zu bestellender Aufnahmeausschuss. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod, betrügerischen Konkurs oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

a) Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.

b) Die Streichung ist zulässig, wenn ein Mitglied mit seinen laufenden Beiträgen mehr als sechs Monate im Rückstand ist und den Rückstand trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der zweiten Mahnung begleicht.

c) Ein Mitglied kann vom Landesvorstand ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Generalversammlungs-Beschlüsse oder den Sinn und Zweck des Landesverbandes verstößt. Vorher ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Mit Zustellung des Beschlusses des Landesvorstandes ruhen die Mitgliederrechte aus der Mitgliedschaft. Binnen 10 Tagen nach Zustellung der Bestätigung durch den Landesvorstand kann Berufung zum Ehrengericht, das endgültig entscheidet, eingelegt werden.

d) Die Übertragung einer Mitgliedschaft ist nicht zulässig. Bei Übernahme einer Mitgliedsfirma durch neue Inhaber, Fusion oder Umgründung kann der Vorstand die Beendigung der Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis zum Ende des Kalenderjahres erklären. Dies gilt auch für den Fall eines Wechsels in der Geschäftsführung.

3. Ein Auseinandersetzungsanspruch am Verbandsvermögen und den Einrichtungen des BDS steht dem ausscheidenden Mitglied nicht zu.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, in gleicher Weise an den Einrichtungen des BDS, soweit solche für diesen besonderen Zweck geschaffen sind, teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied soll den BDS in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des BDS zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Verbandes, seiner Mitglieder und seiner Idee schaden könnte.

3. Alle Maßnahme, die über die örtliche Bedeutung hinausgehen, müssen, wenn sie im Namen des „Bundes der Selbständigen“ erfolgen, über den Landesvorstand geleitet werden. Von Eingaben rein örtlicher Art, die im allgemeinen Interesse liegen, sollen dem BDS Abschriften übermittelt werden.

§ 6 Verbandsvermögen

1. Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:
a) die Beiträge der Mitglieder,
b) Zuwendungen, Spenden,
c) das Verbandsvermögen mit seinen Erträgnissen.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch den Landesvorstand in einer Beitragsordnung festgelegt.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Verbandsorgane

1. Verbandsorgane sind:
a) die Generalversammlung,
b) der Landesausschuss,
c) der Landesvorstand.

§ 8 Die Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des BDS.

2. Die Generalversammlung ist ausschließlich zuständig für:
a) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte,
b) die Entlastung des Landesvorstandes,
c) die Wahl der Landesvorstandsmitglieder,
d) die Satzungsänderung,
e) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern,
f) die Wahl des Ehrengerichtes,
g) die Verbandsauflösung.

3. Der Landesvorsitzende beruft die Generalversammlung alljährlich ein. Alle Mitglieder und die Delegierten der Mitglieder werden hierzu jeweils durch Bekanntgabe in der Verbandszeitung oder durch Rundschreiben mit Ort, Zeit und Tagesordnung und einer Frist von zwei Wochen eingeladen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung des Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Generalversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Generalversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

4. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und sich an der Aussprache zu beteiligen. Stimmberechtigt sind nur die bestellten Delegierten und die Mitglieder des Landesvorstandes.

5. Zur Erörterung und Beschlussfassung kommen nur Tagesordnungspunkte. Ausnahmen kann die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit beschließen.

6. Der Landesvorsitzende kann mit Zustimmung oder muss auf Beschluss des Landesvorstandes oder des Landesausschusses unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muss sie innerhalb von 6 Wochen einberufen, wenn 1/4 der Delegierten dies beantragt.

7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht und satzungsgemäß erfolgt ist.

§ 9 Der Landesausschuss

Der Landesausschuss besteht aus:
1.
a) den gewählten Landesvorstandsmitgliedern,
b) je einem Vertreter der Mitglieds- und Ortsverbände,
c) den Ausschussvorsitzenden.

2. Der Landesausschuss beschließt über die Stellungnahme des BDS in grundsätzlichen Fragen. Soweit zu diesen Fragen Richtlinien der Generalversammlung vorliegen, sind diese für die Beschlussfassung des Landesausschusses bindend.

3. Der Landesausschuss genehmigt die Jahresrechnung, die der Generalversammlung zur Kenntnis vorzutragen ist.

4. Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Landesvorstand ist an die Beschlüsse des Landesausschusses gebunden. Jedes Mitglied des Landesausschusses hat eine Stimme.

5. Der Landesausschuss tritt auf Einladung des Landesvorsitzenden in der Regel zweimal jährlich zusammen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Der Landesausschuss muss einberufen werden, wenn es der Landesvorstand beschließt oder mehr als 1/3 der Landesausschussmitglieder dies verlangt.

6. Der Landesausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliederbeschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht und satzungsgemäß erfolgt ist.

§ 10 Der Landesvorstand

1. Der Landesvorstand besteht aus bis zu 6 Mitgliedern
a) dem oder der Landesvorsitzenden,
b) dem oder der stellvertretenden Landesvorsitzenden,
c) dem oder der Landesschatzmeister/in,
d) bis zu weiteren drei Landesvorstandsmitgliedern.

Der Landesvorstand hat das Recht, bis zu drei weitere Mitglieder zu kooptieren; sie haben keinStimmrecht.

2. Die Landesvorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Zum Landesvorstand kann nicht gewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat oder die Voraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt.

3. Das Amt als Landesvorstandsmitglied endet vorzeitig durch Niederlegung, betrügerischen Konkurs, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder durch Beschluss der Generalversammlung. Der Landesausschuss kann ein Landesvorstandsmitglied bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung seines Amtes vorläufig entheben. Der Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit.

4. Der Verband wird durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen das eine der Vorsitzende sein muss, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

5. Dem Landesvorstand obliegt die Leitung des BDS im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung und des Landesausschusses. Er entscheidet in allen Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan durch Satzung zugewiesen sind. Die Landesvorstandssitzungen werden vom Landesvorsitzenden mit einer Frist von acht Tagen einberufen. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn drei Landesvorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Landesvorstandsmitglied hat eine Stimme.

6. Der Landesvorsitzende hat den Vorsitz in den Zusammenkünften des Landesvorstandes, des Landesausschusses und der Generalversammlung. Bei Stimmgleichheit im Landesvorstand entscheidet die Stimme des Landesvorsitzenden.

7. Der Landesschatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Rechnungswesen. Er stellt zusammen mit dem Landesgeschäftsführer den Haushaltsplan auf und legt ihn dem Landesvorstand zur Genehmigung vor. Er hat der Generalversammlung Rechenschaftsbericht zu erstatten.

8. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

9. Scheidet ein Landesvorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Generalversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.

§ 11 Die Geschäftsführung

1. Die Geschäfte des BDS werden nach den Richtlinien und Beschlüssen der Verbandsorgane vom Landesvorsitzenden erledigt. Auf Beschluss des Landesvorstandes kann ein Landesgeschäftsführer eingestellt und entlassen werden, der die Geschäfte des BDS unter Leitung des Landesvorsitzenden führt und an allen Sitzungen der Landesorgane beratend teilnimmt. Die Einstellung weiterer Mitarbeiter erfolgt gemeinsam durch den Landesvorsitzenden und den Landesgeschäftsführer.

2. Der Landesgeschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und führt Dienstaufsicht über das gesamte, vom BDS beschäftigte Personal.

3. Der Landesgeschäftsführer gilt als besonderer Vertreter i. S. des § 30 BGB für alle Angelegenheiten, die die gewöhnliche Tätigkeit des Verbandes betreffen sowie für sämtliche Rechtsgeschäfte der gewöhnlichen Vermögensverwaltung.

§ 12 Die Ortsverbände

1. Ortsverbände stellen die kleinste organisatorische Einheit im BDS dar. Ihr Einzugs- und Tätigkeitsgebiet richtet sich ausschließlich nach effektivsten wirtschaftlichen Gesichtspunkten und territorialer Zweckmäßigkeit. Den Ortsverbänden obliegt die Wahrnehmung der örtlichen Belange.

2. Die Neugründung und Auflösung von Ortsverbänden bedarf der einstimmigen Zustimmung des Landesvorstandes.

3. Die Ortsverbände wählen sich einen Ortsvorstand auf die Dauer von drei Jahren. Der Ortsvorstand besteht mindestens aus
a) dem Ortsvorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Ortsvorsitzenden,
c) dem Schriftführer.

4. Die Mitgliederversammlungen der Ortsverbände werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von acht Tagen einberufen. Die Mitgliederversammlungen sollten mindestens einmal im Jahr stattfinden. Ergeben sich besondere Problemstellungen in der Arbeit der Ortsverbände, sind Sofortversammlungen mit o. g. Frist einzuberufen.

5. Grundlage für die Arbeit des Ortsverbandes ist die analoge Anwendung der Satzung des BDS.

6. Zu den Versammlungen der Ortsverbände ist ein Vertreter des Landesvorstandes einzuladen, der dort Rederecht hat. Nach der Versammlung erhält die Landesgeschäftsstelle eine Abschrift des Protokolls mit den wesentlichen Inhalten der Versammlung.

§ 13 Verbandsausschüsse

1. Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse vom Landesvorstand errichtet werden, in die jedes Mitglied des BDS berufen werden kann.

2. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse gehören dem Landesauschuss mit Sitz und Stimme an.

3. Die Ausschüsse sind mit Zustimmung des Landesvorsitzenden berechtigt, Sachverständige zur Behandlung besonderer Fragen heranzuziehen. Die Verbandsorgane sind gehalten, die Fachausschussvorsitzenden vor Entscheidung einschlägiger Fragen zu hören. Die Mitglieder des Landesvorstandes und der Landesgeschäftsführer haben das Recht, an den Sitzungen der Fachausschüsse teilzunehmen. Die Fachausschüsse regeln, wenn notwendig, ihre Arbeitsweise durch eine Geschäftsordnung, die vom Landesvorsitzenden genehmigt werden muss.

§ 14 Das Ehrengericht

1. Das Ehrengericht besteht aus drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung jeweils mit dem Landesvorstand gewählt werden.

2. Dem Ehrengericht darf kein Mitglied des Landesausschusses oder des Landesvorstandes angehören. Das Ehrengericht wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Das Ehrengericht ist Berufungsinstanz beim Ausschlussverfahren. Es tritt ferner als Schiedsgericht in allen Streitigkeiten zwischen einem einzelnen Mitglied und einem Verbandsorgan und den Verbandsorganen untereinander zusammen. Bei grobem Verschulden kann das Ehrengericht die Kosten des Verfahrens dem unterlegenen Teil auferlegen.

§ 15 Wahlen und Abstimmungen

1. Wahlen und Abstimmungen in der Generalversammlung werden von Delegierten und den Mitgliedern des Vorstandes vorgenommen. Die Delegierten werden durch die Vorstände der Ortsverbände und Mitgliedsverbände bestellt. Bei den Ortsverbänden entfällt auf je 10 angefangene Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben, eine Stimme. Stichtag für die Ermittlung des Stimmrechts ist der 31. Dezember des Vorjahres. Bei Mitgliedsverbänden entfällt auf jede vom Landesvorstand festgesetzte Beitragseinheit, die mindestens 80 % des Jahresmitgliedsbeitrages eines Einzelmitgliedes beträgt, eine Stimme. Bei Aufnahme des Verbandes bestimmt der Landesvorstand durch einstimmigen Beschluss die Höchstzahl der Stimmen. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die anteiligen Jahresbeiträge bis einschließlich des der Generalversammlung vorausgehenden zweiten Kalendermonats bezahlt sind. Jeder Delegierte kann bis zu zwei Delegiertenstimmen vertreten.

2. Für Wahlen sind Wahlausschüsse von mindestens drei Personen zu bilden, die von der Versammlung zu berufen sind. Den Wahlausschüssen obliegt die Überwachung der saztungsgemäßen Durchführung der Wahlen.

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen oder leere Stimmzettel gelten als nicht abgegebene Stimmen.

4. Erhält bei den Wahlen kein Bewerber die notwendige Mehrheit, erfolgt Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Dies gilt auch bei Stimmengleichheit.

5. Abstimmungen und Wahlen finden durch Handzeichen statt. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten sind sie geheim durchzuführen.

6. Die Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes kann en bloc erfolgen. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten muss eine Einzelabstimmung durchgeführt werden.

7. Die Wahl des Vorstandes in den Ortsverbänden erfolgt analog zu Ziffer 6.

§ 16 Gemeinschaftseinrichtungen des Verbandes

1. Soweit die Interessen der Mitglieder und Selbständigen es erfordern, soll der Landesverband im Rahmen seiner Möglichkeiten den Ausbau von Gemeinschaftseinrichtungen vornehmen.

2. Der Verband kann insbesondere ein Altersversorgungswerk einrichten, an dem alle zur Beitragszahlung für den Verband verpflichteten Einzelmitglieder des Verbandes und die bei ihnen Beschäftigten teilnehmen können.

§ 17 Auflösung des Verbandes

1. Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung, in der mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen und 3/4 der Anwesenden sich für die Auflösung aussprechen. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so entscheidet eine innerhalb von zwei Monaten einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Im Falle der Auflösung des Verbandes wird das Vermögen einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Vereinigung in Deutschland zur Verfügung gestellt.

§ 18 Schlussbestimmungen

1. Für den Fall, dass der Verband die Rechtsfähigkeit verliert, aber als nicht rechtsfähiger Verband bestehen bleibt, ist der Vorstand verpflichtet, in allen namens des Verbandes abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Verbandsmitglieder nur mit dem Verbandsvermögen haften.

2. Zur Behebung von Beanstandungen durch das Vereinsregister kann der Landesvorstand mit der Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder Änderungen und Ergänzungen beschließen.

3. Über Sitzungen und Versammlungen der Verbandsorgane sind Niederschriften anzufertigen, die der Landesvorsitzende zusammen mit einem von ihm bestimmten Protokollführer und dem Schriftführer zu unterzeichnen hat. Die Ortsverbände sollen entsprechend verfahren.

4. Die Vertreter des Landesvorstandes sind berechtigt, an allen Mitgliederversammlungen der Ortsverbände teilzunehmen. Sie haben dort Rede- und Antragsrecht. Der Landesvorstand ist berechtigt, eine solche Versammlung selbst einzuberufen, wenn es das Interesse des Landesverbandes erfordert. In diesem Falle führt der Landesvorsitzende den Vorsitz.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

7. Auf der auf die Verabschiedung der vorliegenden Satzung folgenden Generalversammlung hat der Förderverein des BDS ein Stimmrecht von zwanzig Stimmen, unbeschadet der Regelung des § 15 dieser Satzung.